§ 65 Aufstellung
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen nach den Regeln der Technik aufgestellt und verwendet werden; es gelten jedenfalls die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, in der Fassung des Druckgerätegesetzes, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.
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