FGV 2025
Gliederung
3. Hauptstück Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
2. Abschnitt Rohrleitungen
§ 27 Absperreinrichtungen
(1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich, wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als 5 m Weglänge vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist.
(2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 87 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende Gelände.
(3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist in einem Raum nur ein Druckgefäß an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m Weglänge von dem Druckgefäß entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.
§ 89 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…
§ 27 Absperreinrichtungen
…§ 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein…
Rückverweise