FGV 2025
Gliederung
9. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
§ 87 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
Rückverweise
(1) Gasverbrauchseinrichtungen und deren Abgasanlagen müssen, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt, nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.
(2) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen mit offenem Verbrennungsraum betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein.
(3) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m 3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m 3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(4) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern Abs. 5 nicht anderes zulässt, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist.
(5) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2. dauerhaft technisch dichte Ausführung der unter Erdgleiche befindlichen Rohrleitungen,
3.Magnetventil in der Gaszuleitung oberhalb der Erdgleiche im Freien, das nur dann geöffnet ist, wenn die Gasverbrauchseinrichtungen in Betrieb sind,
4. Flüssiggaswarneinrichtung, welche über das Magnetventil die Gaszufuhr bei Erreichen einer Konzentration von 40 % der unteren Explosionsgrenze schließt und eine Lüftung einschaltet, die einen mindestens fünffachen stündlichen Luftwechsel sicherstellt.
Die Behörde hat Abweichungen von diesen Anforderungen im Einzelfall zuzulassen, wenn im Explosionsschutzkonzept unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründete abweichende gleichwertige Festlegungen getroffen werden. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 5 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in Räumen unter Erdgleiche ohne Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 4 vorhanden sein.
§ 89 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…
§ 87 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
…§ 87. (1) Gasverbrauchseinrichtungen und deren Abgasanlagen müssen, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt, nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden. (2) Räume…
§ 27 Absperreinrichtungen
…als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist. (2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 87 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende Gelände. (3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein…