(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.
(2) Der Übermittlungsstelle wird von der Bundesministerin für Justiz nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.
(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.
(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.
(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.
(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.
(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.
(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.
Rückverweise
ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 9 ERV-Teilnehmerverzeichnis
…Jede teilnehmende Person ist berechtigt, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigen zu lassen. (4) Das ERV-Teilnehmerverzeichnis darf nur zum Zweck der Übermittlung im ERV von teilnehmenden Personen nach den §§ 2 und 3 im Wege von Übermittlungsstellen eingesehen werden. (5) Die Zuordnung eines Anschriftcodes für eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt zu einem Anschriftcode einer Rechtsanwalts-Gesellschaft…
§ 1 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs
…1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege 1. einer Übermittlungsstelle (§ 2), 2. des Direktverkehrs (§ 3), 3. von FinanzOnline (§ 4), 4. von JustizOnline (§ 5) oder 5. von E-Mails (§ …
§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs
…Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen. (2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit…
§ 8 Anschriftcode
…1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den §§ 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient…