EmRegV-OW 2017
(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW 60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW 60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
a) Milchverarbeitung,
b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
d) Kartoffelverarbeitung,
e) Fleischwarenindustrie,
g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
i) Mälzereien und
j) Fischverarbeitungsindustrie ;
§ 4 EmRegV-OW 2017 · EmRegV-OW 2017 · Emissionsregisterverordnung 2017
§ 4 Datenerfassung und -vorhaltung
…1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen…
§ 2 Registerpflicht
…1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person). (2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein…
Anl. 1
… 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017; 2. Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse; 3. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der…
§ 5 Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe
…Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste…
Rückverweise