(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt insgesamt bis zu 140 Millionen Euro abzüglich Abwicklungskosten.
Rückverweise
EKZ-NPO-RLV · EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
…ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage…
§ 4 Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen
…Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind: 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, 2. Kapital- und…