(1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 5 Entscheidung über die Art der Sicherung
(1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Z 6a StVO 1960; 4. Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6b StVO 1960; 5. Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960; 6. Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“…
§ 39 Sicherung durch Bewachung
…vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan. (5) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. …