JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0127 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2024

Über die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV ist u.a. "nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse" zu entscheiden. Dies setzt voraus, dass die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse (sowie bereits absehbare Veränderungen dieser Verhältnisse, vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058) in den Blick zu nehmen sind, nicht aber eine noch ungewisse - also noch nicht konkret absehbare - allfällige Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung selbst oder der in ihrem Nahebereich gelegenen Verkehrswege. Solange daher eine Umgestaltungsanordnung nach § 48 Abs. 1 EisbG für die konkrete Eisenbahnkreuzung nicht vorliegt, hat das VwG bei der Entscheidung über die Art der Sicherung von den tatsächlichen und konkret absehbaren Verhältnissen ohne derartige Umgestaltung auszugehen und die Sicherungsentscheidung danach auszurichten.

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