(1) Bei Weichensignalen, die sich gleichzeitig im Blickfeld des Triebfahrzeugführers bzw. des Weichenbedieners befinden, dürfen die Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß § 45 verwendet werden.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal auch neu errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung des Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Bei Weichensignalen für doppelte Kreuzungsweichen in der Ausführung als Übergangssignal wird die Linie bzw. der Winkel durch rückstrahlende weiße Balken gebildet.
(4) Nicht rückstrahlend ausgeführte Weichensignale sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 69 Weichensignale
(1) Bei Weichensignalen, die sich gleichzeitig im Blickfeld des Triebfahrzeugführers bzw. des Weichenbedieners befinden, dürfen die Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß § 45 verwendet werden. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § …
§ 62 Übergangssignale
…gemäß § 66, 5. Form – Verschubsignal gemäß § 67, 6. Sperrsignal gemäß § 68 und 7. Weichensignale gemäß § 69. (2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.…
Anl. 5
…§ 65) 37 Erlaubnissignal (§ 66) 38. Form – Verschubsignale (§ 67) 39. Sperrsignale (§ 68) 40. Weichensignale (§ 69) 1. Hauptsignal (§ 29) Bezeichnung Beschreibung Bedeutung Erläuterung Halt Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image001.png Halt für alle Fahrten…