(1) Zu den Übergangssignalen zählen:
1. Form – Hauptsignal gemäß § 63,
2. Form – Vorsignal gemäß § 64,
3. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65,
4. Erlaubnissignal gemäß § 66,
5. Form – Verschubsignal gemäß § 67,
6. Sperrsignal gemäß § 68 und
7. Weichensignale gemäß § 69.
(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 69 Weichensignale
…Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß § 45 verwendet werden. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal auch neu errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung des Abs…
Anl. 5
… 58) 31. Sonstige Signale (§ 59) 32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60) 33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61) Übergangssignale (§ 62) 34. Form – Hauptsignale (§ 63) 35. Form – Vorsignale (§ 64) 36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65…
§ 65 Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen
…1) Die Bestimmungen des § 31 (Schutzsignal) gelten sinngemäß. Abweichend von § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen dann neu errichtet werden, wenn die Ansteuerung von Schutzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage…