(1) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Abs. 2 durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.
(2) Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Abs. 4 anzunehmen:
1. 18,75% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern mit Fernablesung;
2. 15% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern ohne Fernablesung;
3. 3,75% bei Tausch einer bestehenden individuellen Verbrauchserfassung durch eine mit Fernablesung und
4. 0% bei Austausch eines Heizkostenverteilers gegen einen Wärmezähler.
(3) Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Abs. 4 anzuwenden:
1. 18,75% bei Trinkwarmwasserzählern mit Fernablesung;
2. 15% bei Trinkwarmwasserzählern ohne Fernablesung;
3. 3,75% bei Austausch eines Trinkwarmwasserzählers ohne Fernablesung gegen einen Trinkwarmwasserzähler mit Fernablesung.
(4) In bestehenden Gebäuden wird der Energieverbrauch auf Basis von Abrechnungen ermittelt, wobei ein Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre heranzuziehen ist. Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen.
(5) Der verbrauchsbezogene Energiepreis ist sachlich und angemessen auf Basis tatsächlicher bzw. aktueller Preise zu berechnen.
Rückverweise
EEff-IVEV · Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
§ 5 Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
…Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen. (5) Der verbrauchsbezogene Energiepreis ist sachlich und angemessen auf Basis tatsächlicher bzw. aktueller Preise zu berechnen.…
§ 4 Beurteilung der Kosteneffizienz
…1) Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen. (2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt…