§ 2 Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 21. Dezember 2007
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Art. 2 Z 3 EG-PRTR-V.
(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung der Betreiber nach Art. 2 Z 6 EG-PRTR-V verpflichtet (zum Beispiel der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage/Gasturbinenanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).
(3) Berichtseinheit im Sinne dieser Verordnung (PRTR-Berichtseinheit) ist die Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V.
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