(1) Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.
(2) Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde.
Rückverweise
E-Gov-BerAbgrV · E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
§ 5 Personenkennzeichen für Organwalter
…Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der…
§ 3 Tätigkeitsbereiche
…staatlichen Tätigkeitsbereichen werden die aus der Anlage ersichtlichen Tätigkeitsbereiche unterschieden und für die Bildung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit den aus der Anlage ersichtlichen Bereichskennungen verbunden. (2) Die in Teil 2 der Anlage zu Abs. 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere…