§ 5 Personenkennzeichen für Organwalter
In Kraft seit 16. Juli 2004
Up-to-date
§ 5 Personenkennzeichen für Organwalter — E-Gov-BerAbgrV
Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.