DVO 2008
Gliederung
7. Abschnitt Deponiebetrieb
§ 39 Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen
(1) Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
1. das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
6. Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
7. Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
(2) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
(3) Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.
§ 37 DVO 2008 · DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 37 Mess- und Überwachungsverfahren
…gemäß § 38 ; 3. Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 39. (2) Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über…
§ 39 Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen
…§ 39. (1) Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind…
Anl. 3
…vertikale Umschließung mit Wasserhaltung). – Es ist keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Deponiekörpers zu besorgen. – Die Überwachung gemäß den §§ 38 und 39 ist entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls so festgelegt, dass die Auswirkungen der Bewässerungsmaßnahmen ausreichend kontrolliert werden können, insbesondere betreffend Deponiesickerwasserzusammensetzung, Wasserbilanz, Deponiegasbildung und Standsicherheit des…
Anl. 8
…und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation; d) Wartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen; e) Deponieaufsicht; f) die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb…
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