Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:
1. Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
2. Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
3. Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 49 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der…
§ 13 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
…befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren; 5. Asbestabfälle gemäß § 10; 6. teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a; 7. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b; 8. ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und…
§ 5 Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
…nach Maßgabe des § 10, 6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9, 7. teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a, 8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und 9. künstliche Mineralwolleabfälle mit…
§ 7 Verbot der Deponierung
… a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2024) b) in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß…