(1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
1. Abfälle gemäß Anhang 2 ;
2. Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;
von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
3. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
4. Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
5. Asbestabfälle gemäß § 10;
6. teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;
7. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b;
8. ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen und
9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.
(2) Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
a) für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
b) die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
c) der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
d) der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
e) der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 13 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
(1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich: 1. Abfälle gemäß Anhang 2 ; 2. Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist; von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung …
§ 49 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der…
§ 16 Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
…Abfalls bezogen auf ein Jahr; 3. den aktuellen Beurteilungsnachweis. (3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß…
§ 11 Allgemeine Anforderungen
…vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 8 dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten…
Abfallverzeichnisverordnung 2020
Anl. 2
…Bau- oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengenregelung nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder § 13 DVO 2008 zur Deponierung Folgende Abfallarten des Anhangs 1 sind für Recycling-Baustoffe, die gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans aus Aushubmaterialien hergestellt wurden, zu verwenden: SN…