Art. 1 § 2 Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
Art. 1 § 2 Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte — DV-StAG
Art. 1 § 2 Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094304
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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