BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 2

Art. 1 § 2Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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