Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG und anderer Delikte über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2025, AZ ** (ON 7 im Akt der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ **), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte (ursprünglich zu AZ ** [ON 1.2,1]) ein Ermittlungsverfahren gegen A* und andere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG und anderer Delikte.
Das Ermittlungsverfahren gegen A* wurde – soweit für die Beschwerde relevant – mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (ON 1.2,46) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der Akt langte am 21. Dezember 2023 bei der Geschäftsstelle ein. Die Einstellungsverfügung samt den notwendigen Verständigungen wurde sodann am 28. Dezember 2023 abgefertigt (ON 1.2,49).
Mit Schreiben vom 25. April 2024 (ON 4.1 und ON 4.22), eingelangt am 5. August 2024, begehrte der Antragsteller den Zuspruch von EUR 18.000,00 als Ersatz der Kosten seiner Verteidigung.
Mit dem angefochtenem Beschluss vom 25. Juni 2025 wies der Einzelrichter des Landesgerichts den Antrag mit der (zusammengefassten) Begründung ab, dass § 196a Abs 1 StPO nach § 516 Abs 12 StPO nur auf diejenigen Verfahren anzuwenden sei, welche nach dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig wurden. Da im gegenständlichen Fall der Akt am 21. Dezember 2023 in der Geschäftsstelle einlangte, sei § 196a Abs 1 StPO nicht anzuwenden.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* mit dem wesentlichen Argument, dass das Verfahren nach dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sei, zumal eine formelle Rechtskraft mit der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht eingetreten sei, weil gegen die Entscheidung noch ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO möglich gewesen wäre.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der Übergangsbestimmung in § 516 Abs 12 StPO ist – soweit hier von Relevanz – § 196a StPO in der Fassung BGBl I 2024/96 auf Verfahren anzuwenden, in denen die verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Daraus folgt, dass für vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellungen kein Verteidigerkostenbeitrag begehrt werden kann.
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bezeichnet deren Unanfechtbarkeit und liegt vor, wenn eine Entscheidung der verfahrensmäßigen Bekämpfung durch die Parteien, also einer solchen durch ordentliche Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) nicht mehr offen steht. In diesen – anhand gerichtlicher Entscheidungen entwickelten – Kategorien ist die Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft bereits mit deren Erlassung, also mit Übergabe derselben an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (vgl § 2 DV-StAG iVm § 109 Abs 1 Geo) formell (und zugleich auch materiell) rechtskräftig (zur uneinheitlichen Verwendung der Begriffe „Rechtswirksamkeit“ und „Rechtskraft“ vgl Nordmeyer , WK-StPO § 190 Rz 21), weil der Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO kein ordentliches Rechtsmittel ist ( Nordmeyer , aaO Rz 22 f mwN; Steiner , LiK-StPO § 190 Rz 32 f; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher StPO § 190 Rz 13; 14 Os 81/10h; OLG Graz, 8 Bs 128/25x; OLG Wien, 19 Bs 48/25k).
Die Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2023 wurde am 21. Dezember 2023 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben und damit erlassen. Daraus folgt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A* an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs. Da dieser Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 2024 liegt, wurde die Anwendbarkeit des § 196a StPO vom Erstgericht zutreffend verneint. Selbst für den Fall, dass ein Fortführungsantrag erhoben worden wäre, vermag dies daran nichts zu ändern, weil Einstellungsentscheidungen immer sofort rechtskräftig werden (OLG Wien, 19 Bs 48/25k). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Beschwerdeführers steht auch schon die eingangs zitierte Übergangsbestimmung in § 516 Abs 12 StPO entgegen, die allein auf die (formelle) Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung und damit deren Unbekämpfbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln (Rechtsbehelfen) abstellt (OLG Graz, 8 Bs 128/25x).
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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