(1) Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
1. Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
2. Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
3. Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3
gelten folgende Bestimmungen:
a) Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
b) die Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
(3) Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.
Rückverweise
DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 12 Erleichterungen
(1) Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von 1. Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt, 2. Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und 3. Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10…
§ 2 Praktische Verwendung
…Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des…
§ 10 Ausübung des Betriebswärterdienstes
…von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist. (3) Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind: 1. Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund…
§ 3 Theoretische Ausbildung
…1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär…