(1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.
(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 3 DKBV · DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 3 Theoretische Ausbildung
…§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche…
§ 4 Zulassung zur Betriebswärterprüfung
…Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung ( Anlage 1 ) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen. (3) Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3…
Rückverweise