(1) Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
1. Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
2. Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
3.Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3
gelten folgende Bestimmungen:
a) Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
b)die Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
(3) Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.
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