BundesrechtVerordnungenDienstgradeverordnung 2018§ 4

§ 4Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Wachtmeister
9 Jahre Oberwachtmeister
Abs. 3 Z 1
GL 13 Jahre Abs. 3 Z 2 Stabswachtmeister
ab FG 1 - Abs. 3 Z 2
GL 21 Jahre Abs. 4 Z 1 Oberstabswachtmeister
FG 1 17 Jahre
FG 2 15 Jahre
ab FG 3 13 Jahre
GL 29 Jahre Abs. 4 Z 2 Offiziersstellvertreter
FG 1 25 Jahre
FG 2 21 Jahre
FG 3 und 4 19 Jahre
ab FG 5 17 Jahre
FG 2 31 Jahre Vizeleutnant
FG 2 27 Jahre Abs. 5 Z 2
FG 2 25 Jahre Abs. 5 Z 1
FG 3 und 4 25 Jahre
ab FG 5 23 Jahre

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen

1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und

2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und

2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und

2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

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