Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
1. Behälter, mit Ausnahme der unter Z 2 genannten Behälter, für
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
– bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 16 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist ( Anhang II , Diagramm 1);
– bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 16 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte ( Anhang II , Diagramm 2);
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist ( Anhang II , Diagramm 3);
– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist ( Anhang II , Diagramm 4);
2. befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe ( Anhang II , Diagramm 5);
3. Rohrleitungen für
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist ( Anhang II , Diagramm 6);
– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1000 bar ist ( Anhang II , Diagramm 7);
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2000 bar ist ( Anhang II , Diagramm 8);
– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5000 bar ist ( Anhang II , Diagramm 9);
4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.
Rückverweise
DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 6 Technische Anforderungen an Baugruppen
…1) Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 5 enthalten und die unter Z 1 und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen: 1. Baugruppen für die…
§ 7 Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko
…Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt…
§ 9 Pflichten der Hersteller
…1) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und…
§ 11 Pflichten der Einführer
…1) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu…