Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, dürfen die in § 24 genannte CE-Kennzeichnung, unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.
Rückverweise
DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 9 Pflichten der Hersteller
…gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 7 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen…
§ 11 Pflichten der Einführer
…Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat. (2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass der…
§ 12 Pflichten der Händler
…I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben. (2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein…