(1) Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 5 enthalten und die unter Z 1 und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:
1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen;
2. von Z 1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden;
3. von den Z 1 und 2 nicht erfasste Baugruppen.
(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und lit. d des Anhangs I erfüllen.
Rückverweise
DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 7 Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko
…Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher…
Anl. 2 Diagramm1
…III einzustufen. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40180334/image003.jpg /Dokumente/Bundesnormen/NOR40180334/image004.jpg Als Ausnahme hiervon sind Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach § 6 Abs. 2 entweder einer EU-Baumusterprüfung (Modul B-Entwurfsmuster) im Hinblick auf ihre Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I Z…