BundesrechtVerordnungenCRR-Begleitverordnung 2021

CRR-Begleitverordnung 2021

CRR-BV 2021
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Bestimmungen zu Eigenmitteln

§ 1 Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

§ 2 Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2025 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

(1) Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2025 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2023 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;

2. das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie

b) ein etwaiges über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie

c) die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a Abs. 1 BWG, sowie

d) eine etwaige über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie

e) die gemäß § 100 Abs. 1 BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

3. der geprüfte Jahresabschluss 2023 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;

4. die Meldung gemäß Art. 430 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum 30. September wurde gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2024 erstattet;

5. die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2024 fest.

Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.

(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2023 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2023 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2023, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(4) Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insoweit erteilt, als

1. die gemäß Abs. 2 berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2023 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nicht übersteigt oder

2. die Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

2. Abschnitt

Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

§ 3 Risikogewicht von 1 250 vH

Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

3. Abschnitt

Bestimmungen zum Kreditrisiko

§ 4 Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation

(1) Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen

1. die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und

2. die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen

a) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder

b) für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro

übersteigt.

(2) Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.

§ 4a Gedeckte Schuldverschreibungen – Immobilienbewertung

Für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die in Art. 229 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellen unangewendet bleiben.

§ 4b Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen

Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.

4. Abschnitt

Bestimmungen zum Marktrisiko

§ 5 Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

5. Abschnitt

Konsolidierungsbestimmungen

§ 6 Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß CRR

(1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeschlossen sind.

(4) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

§ 7 Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind

(1) Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

(2) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

(3) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. das Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen;

2. es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.

§ 8 Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

§ 9 Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen

Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10 Verweise

(1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;

3. soweit auf Bestimmungen des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2023 anzuwenden;

4. soweit auf Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 anzuwenden.

(2) Für Verweise auf europäische Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;

2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;

3. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;

4. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, ABl. Nr. L 104 vom 19.04.2023 S. 1;

5. soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;

6. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/2, ABl. Nr. L 2025/2 vom 08.01.2025;

7. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/2, ABl. Nr. L 2025/2 vom 08.01.2025;

8. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen, ABl. Nr. L 123 vom 26.04.2022 S. 1.

§ 11 Übergangsbestimmungen

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden:

1. 100 vH des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;

2. 75 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2024;

3. 50 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2025.

§ 12

Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

§ 13 In- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 584/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 samt Überschrift, die §§ 6 bis 9 jeweils samt Überschrift sowie § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 ist § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 542/2021 weiterhin anzuwenden.

(4) Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1 samt Überschrift sowie § 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) Die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, die Überschrift des § 7 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(6) §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II 81/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.