§ 9 Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.
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