§ 1 Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.
CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 1 Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
…1. Abschnitt Bestimmungen zu Eigenmitteln Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende § 1. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter…
Rückverweise