(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Rückverweise
BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 2 Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
…1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen: 1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde; 2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen; 3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände; 4. die Kosten einschließlich der gesamten…
§ 17
…die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und 2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige…
§ 15
…dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit. (3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten: 1. Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen…
§ 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
…gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. (2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen…