Aufhebung des §2 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (BerufszugangsV Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl 889/1994 idF BGBl II 46/2001.
Nach §2 Abs2 Z1 BZP-VO müssen bei der gewerbsmäßigen Ausübung des Personenkraftverkehrs Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von mindestens 18.000 Euro für das erste und mindestens 10.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug bei der Unternehmensinbetriebnahme sowie -führung vorhanden sein. Die erforderlichen finanziellen Mittel müssen dauernd verfügbar sein.
Kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mindestkapitalerfordernissen in der Verordnung und der Qualität der Wartungsarbeiten und damit der Gewährleistung der Sicherheit der beförderten Personen.
Art3 Abs3 litc der Richtlinie 98/76/EG, wonach Unternehmen über ein Eigenkapital und Reserven verfügen müssen, "die sich mindestens auf 9 000 Euro für das erste und auf 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen", ist nicht in dem Sinn zu interpretieren, dass die in der Richtlinie vorgeschlagenen Mindestbeträge von den Mitgliedstaaten beliebig erhöht werden können.
Auch keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen der Personenbeförderung und jenen der Güterbeförderung.
Die Höhe der in §2 Abs2 Z1 BZP-VO vorgesehenen Mindestbeträge - vor allem im Hinblick darauf, dass diese im Vergleich zu den in der Richtlinie 98/76/EG vorgeschlagenen Beträgen das Doppelte betragen - erweist sich sohin als sachlich nicht gerechtfertigt und folglich als nicht von der Verordnungsermächtigung des §5 Abs4 GelVerkG gedeckt.
Anlassfall B305/09, E v 10.06.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
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