(1) Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Baustoffe,
2. Rohstoffe,
3. Betriebsstoffe,
4. Hilfsstoffe,
5. fertige Erzeugnisse,
6. unfertige Erzeugnisse,
7. für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
8. Handelswaren,
9. Ersatzteile,
10. Lebensmittel oder
11. Futtermittel.
(2) Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
1. aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
2. im Miteigentum des Bundes stehen.
(3) Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
(4) In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 11 Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme
…1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen. (2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in…
§ 9 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
…ist eine Sache als beweglich zu behandeln. (2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in 1. Inventargegenstände (§ 12) und 2. Vorräte (§ 18).…
§ 19 Erfassung der Vorräte
…auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden. (3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig. (4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich: 1…
§ 20 Wertmäßige Erfassung der Vorräte
…1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen: 1. Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG …