(1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:
1. Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.
2. Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.
3. Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.
4. Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
(2) Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erfassen.
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 19 Erfassung der Vorräte
…in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig. (4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich: 1. Wert gemäß § 20, 2. Vorratsklasse, 3. Menge, 4. Buchungsdatum, 5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse, 6. gegebenenfalls die Bezeichnung, 7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und…
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