(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
1. Wert gemäß § 20,
2. Vorratsklasse,
3. Menge,
4. Buchungsdatum,
5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
6. gegebenenfalls die Bezeichnung,
7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 25 Ergebnis der Inventur
…Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der §§ 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder §§ 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß § 42 Abs…