§ 3
In Kraft seit 15. November 2016
Up-to-date
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.
Rückverweise
BVK-FBlV · Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
Anl. 2
…lautend III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend 1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand 2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes 3. Hypothekardarlehen IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währungen lautend 1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand 2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines…