BundesrechtVerordnungenBundes-Umgebungslärmschutzverordnung§ 8

§ 8Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.

(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:

1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB,

2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein L den von 70 dB und ein L night von 60 dB,

3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein L den von 65 dB und ein L night von 55 dB und

4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.

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