(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB,
2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein L den von 70 dB und ein L night von 60 dB,
3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein L den von 65 dB und ein L night von 55 dB und
4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
Rückverweise
Bundes-LärmV · Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
§ 12 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte
…sowie L night anzugeben. (2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit…
§ 1 Gegenstand der Verordnung
…Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil ) Umgebungslärmkarten und von (Teil )Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, 5. die Festlegung der Ballungsräume und 6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil ) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil )Aktionspläne und…