§ 8 Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
§ 8 Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne — Bundes-LärmV
§ 8 Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2019
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215410
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB,
2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein L den von 70 dB und ein L night von 60 dB,
3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein L den von 65 dB und ein L night von 55 dB und
4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
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