§ 1 Gegenstand der Verordnung
§ 1 Gegenstand der Verordnung — Bundes-LärmV
§ 1 Gegenstand der Verordnung — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006
Inkrafttretungsdatum
06. April 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40076923
Zuletzt nach Updates gesucht am
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. die Lärmindizes,
2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. die Schwellenwerte,
4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil ) Umgebungslärmkarten und von (Teil )Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5. die Festlegung der Ballungsräume und
6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil ) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil )Aktionspläne und Berichte.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen