§ 12 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte
§ 12 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte — Bundes-LärmV
§ 12 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2019
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215414
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes L den sowie L night anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.
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