BundesrechtVerordnungenBundes-Umgebungslärmschutzverordnung§ 4

§ 4Bewertungsmethoden für Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes für L den und L night für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.

(2) Die Werte für L den sowie L night werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

1. Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);

2. Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG;

3. Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;

4. Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:

a) das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,

b) die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),

c) der Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,

d) die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),

e) die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,

f) die Betriebsbedingungen der Schallquelle,

g) Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔL W,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,

h) geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (§ 2 Z 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;

5. Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.

(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.

(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(5) In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:

1. RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,

2. RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,

3. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, kostenfreier Download unter www.oal.at,

4. ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,

5. Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm, ausgegeben am 15. Oktober 2021: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, kostenfreier Download unter www.bmk.gv.at.

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