§ 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes
§ 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes — Bundes-LärmV
§ 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2023
Inkrafttretungsdatum
03. Oktober 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256019
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender Gleichung
definiert, wobei gilt
1. L day (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
2. L evening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
3. L night (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
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