(1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn
1. die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,
2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen und
3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.
(2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
3. gegen §§ 4 bis 7 verstoßen wird.
(5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.
Rückverweise
Bühnen-FK-V · Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
§ 8 Ermächtigung
…1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn 1. die vorgesehene Ausbildung §…
§ 5 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
…1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden, 1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder…
§ 6 Ausbildung im Ausland
…vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen. (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall…
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen…