(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
1. Personen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden,
2. Personen, die an
a) Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
b) Hepatitis C,
c) HIV-1/2,
d) HTLV I/II
litten oder leiden;
3. Personen, die an einer akuten oder chronischen bakteriellen Infektion leiden.
(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
Rückverweise
BSV · Blutspenderverordnung
§ 5a
(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen: 1. Personen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden, 2. Personen, die an a) Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgew…
§ 12 Übergangs- und Schlußbestimmungen1)
… 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1, die §§ 8 bis…