§ 6 Technische Umsetzung
In Kraft seit 01. März 2010
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BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 6 Technische Umsetzung
Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.
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