Vorwort
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:
1. die Aktiengesellschaft;
2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
3. die Europäische Gesellschaft (SE).
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.