BundesrechtVerordnungenBRIS-Umsetzungsverordnung

BRIS-Umsetzungsverordnung

BRIS-UmsV
In Kraft seit 01. Juni 2017
Up-to-date

§ 1

Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:

1. die Aktiengesellschaft;

2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

3. die Europäische Gesellschaft (SE).

§ 2

In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

§ 3

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;

2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;

3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:

a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;

b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;

c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

§ 4

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.