Vorwort
§ 1
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:
1. die Aktiengesellschaft;
2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
3. die Europäische Gesellschaft (SE).
§ 2
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
§ 3
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
§ 4
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.