§ 1
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:
1. die Aktiengesellschaft;
2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
3. die Europäische Gesellschaft (SE).
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