(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
(3) Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Abs. 2.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 55 Gemeinsamer Betriebsrat
…§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.…
§ 53 Betriebsrat
(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt. (2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zus…
§ 56 Zentralbetriebsrat
…g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG; 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist; 4. Entsendung von…