§ 55 Gemeinsamer Betriebsrat
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 12 Ersatzmitglieder
…eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 55 Z 3 ArbVG), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das…