(1) Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2) Einem Ausschuss sollen insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,
2. Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und
3. Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration
übertragen werden.
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 66 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. …
§ 61 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
…aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. (2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.…
§ 19 Autonome Geschäftsordnung
…der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich. (2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 16 und 17; 2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt; 3. die Festlegung von Art und Umfang der…
§ 59 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
…Einrichtungen zu berichten. (2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.…
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