(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 16 und 17;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
5. die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
6. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
7. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
8. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
9. die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
10. die Protokollführung.
(3) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (der Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 6 Teilversammlungen
…Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 19 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten. (2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des §…
§ 14 Sitzungen des Betriebsrates
…§§ 68 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 70 ArbVG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 19) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt…
§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
…1) Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen. (2) Einem Ausschuss sollen insbesondere 1. die Vorbereitung…
§ 17
…innerhalb der Arbeitnehmergruppe mehr als 1000 Arbeitnehmer (§ 36 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates…