BO 1994
Gliederung
2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
§ 5 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 5
…1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind. (2…
§ 14
…Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker, 1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder 2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß…
§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
…Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis…
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